Gefahrgut ADR Koffer 2
Ausrüstung für persönlichen und allgemeinen Schutz gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR:Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 Geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz) Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für Klasse 2.3 Giftige Gase, Klasse 6.1 Giftige Stoffe, ADR Sondervorschrift S2Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), die flüssige Stoffe miteinem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, müssen mit einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Inhalt
1x Koffer Kunststoff leer
1x schriftliche Weisung
1x Augenspülflüssigkeit
1x Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
1x Batterien LR20 MONO (VPE2)
1x Schutzbrille
1x Schutzhandschuh
1x Schaufel
1x Kanalabdeckung
1x Taschenlampe gummiertBitte beachten Sie:Die folgenden Ausrüstungsgegenstände sollten sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: 1 Unterlegkeil, 1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck), 1 Warnweste pro Besatzungsmitglied. Diese Ausrüstungsgegenstände sind nicht Bestandteil dieses Angebots, da sie zur Grundausrüstung Ihres Fahrzeugs gehören. Weitere Ausrüstungsgegenstände können von verschiedenen Unternehmen während der Be- und Entladung oder beim Betreten des Firmengeländes gefordert werden, entsprechen jedoch keiner ADR-Grundlage.leichte Schutzbekleidung, Halbmaske mit Filter, Schutzstiefel, Umweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)