Gefahrgut ADR Koffer 2
Ausrüstung für persönlichen und allgemeinen Schutz gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR:Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 Geeignet für Gefahren-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz) Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für Klasse 2.3 Giftige Gase, Klasse 6.1 Giftige Stoffe, ADR Sondervorschrift S2Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), die flüssige Stoffe miteinem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, müssen mit einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Bitte beachten Sie,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden sollten! Wir gehen davon aus, dass diese Ausrüstungsgegenstände zur Grundausrüstung Ihres Fahrzeuges gehören, somit sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes!1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden: Sie entsprechen aber keiner ADR-Grundlage.Inhalt
1 Koffer Kunststoff leer
1 schriftliche Weisung
1 Augenspülflüssigkeit
1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
2 Batterien LR20 MONO
1 Schutzbrille
1 Schutzhandschuh
1 Schaufel
1 Kanalabdeckung
1 Taschenlampe gummiert