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"Gefahrgutausrüstung bis 3,5 t"
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz und für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer
Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.
- bis 3,5 t - Basisausrüstung (begrenzt)
- geeignet für Gefahren-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)
Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:
Klasse 2.3 giftige Gase
Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 6.1 giftige Stoffe
Klasse 8 ätzende Stoffe
Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
ADR Sondervorschrift S2
Beachten Sie bitte,
dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungs-
gegenstände zur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.
1 Unterlegkeil
1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)
Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie
beim betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden (sie entsprechen keiner ADR-Grundlage):
leichte Schutzbekleidung
Halbmaske mit Filter
Schutzstiefel
Umweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)
Inhalt:
- 2 Feuerlöscher 2 kg
- 2 Warntafeln 400x300 mm orange
- 1 Koffer Kunststoff leer
- 1 schriftliche Weisung
- 1 Augenspülflüssigkeit
- 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
- 2 Batterien LR20 MONO
- 1 Schutzbrille
- 1 Schutzhandschuh
- 1 Taschenlampe gummiert