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Gefahrgut ADR Koffer 3 mit *S2*

Produktinformationen für:
"Gefahrgut ADR Koffer 3 mit *S2*"

Der Gefahrgut-ADR-Koffer 3 mit *S2* bietet eine umfassende Schutzausrüstung gemäß ADR/
GGVSEB 8.1.5 + *S2*. Er enthält Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz zur
Durchführung von allgemeinen und gefahrenspezifischen Notfallmaßnahmen gemäß Abschnitt 8.1.5
des ADR. Geeignet für alle Gefahren-Klassen, inklusive Atemschutz.

Enthält jedoch keine Unterlegkeile, selbststehenden Warnzeichen oder Warnwesten, da diese als Teil
der Grundausrüstung des Fahrzeugs angesehen werden. Es können auch weitere  Ausrüstungsgegen-
stände wie leichte Schutzbekleidung, Schutzstiefel und ein Umweltschutzset von Unternehmen gefordert
werden, obwohl sie keine ADR-Grundlage haben.

Inhalt:

  • 1 Koffer Kunststoff leer
  • 1 Vollschutzmaske
  • 1 Atemschutzfilter
  • 1 schriftliche Weisung
  • 1 Augenspülflüssigkeit
  • 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
  • 2 Batterien LR20 MONO
  • 1 Schutzbrille
  • 1 Schutzhandschuh
  • 1 Schaufel
  • 1 Kanalisationsabdeckung
  • 24513200 Taschenlampe Ex.- geschützt - laut Sondervorschrift S2
    (Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder
    Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis
    höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der
    Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät
    betreten werden.)

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Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen,die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:Klasse 2.3 giftige GaseKlasse 3 entzündbare flüssige StoffeKlasse 4.1 entzündbare feste StoffeKlasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bildenKlasse 6.1 giftige StoffeKlasse 8 ätzende StoffeKlasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeADR Sondervorschrift S2:Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °Coder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Beachten Sie bitte,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungsgegenständezur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betretendes Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:(sie entsprechen keiner ADR-Grundlage)leichte SchutzbekleidungHalbmaske mit FilterSchutzstiefelUmweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)Inhalt: 1 Koffer 1 schriftliche Weisung 1 Augenspülflüssigkeit 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht 2 Batterien LR20 MONO 1 Schutzbrille 1 Schutzhandschuh 1 Taschenlampe gummiert

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