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Gefahrgut ADR Koffer 1 Kompakt

Produktinformationen für:
"Gefahrgut ADR Koffer 1 Kompakt"

Geeignet für die Gefahrzettel der Muster: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E

Gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.

Diese Schutzausrüstung ist nur für die Gefahrzettel der nachfolgenden Muster:

  • 1, 1.4, 1.5, 1.6
  • 2.1, 2.2
  • 3                      
  • 4.1, 4.2, 4.3   
  • 5.1, 5.2
  • 6.2
  • 7A, 7B, 7C, 7D, 7E

geeignet.

Inhalt:

  • Koffer leer (als Auffangbehälter verwendbar)
  • schriftliche Weisung
  • Augenspülflüssigkeit
  • Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
  • Batterien LR20 MONO
  • Schutzbrille
  • Schutzhandschuh
  • Taschenlampe gummiert
  • Schaufel
  • Kanalabdeckung

Bitte beachten Sie, dass sich folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen, da diese zur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören.

  • Mindestens ein Unterlegkeil*
  • selbststehendes Warnzeichen* (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck, Verkehrsleitkegel)
  • Warnweste* (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)

*Sie sind daher nicht Bestandteil dieses Angebots, müssen aber vorhanden sein!



Darüber hinaus können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betreten
des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:
(sie entsprechen keiner ADR-Vorschrift)

leichte Schutzbekleidung
Atemschutz
Schutzstiefel
Umweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)



Der Inhalt dieser Schutzausrüstung erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahrzettel:

  • Nummer: 2.3 giftige Gase
  • Nummer: 6.1 giftige Stoffe
  • Nummer: 8 ätzende Stoffe
  • Nummer: 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
  • sowie ADR Sondervorschrift S2
    Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern...


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