58,39 €*
Sofort verfügbar, Lieferzeit: 2-3 Tage
"Gefahrgut ADR Koffer 1"
Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen,
die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.
Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:
Klasse 2.3 giftige Gase
Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 6.1 giftige Stoffe
Klasse 8 ätzende Stoffe
Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
ADR Sondervorschrift S2:
Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C
oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät betreten werden.
Beachten Sie bitte,
dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungsgegenstände
zur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.
1 Unterlegkeil
1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)
Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betreten
des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:
(sie entsprechen keiner ADR-Grundlage)
leichte Schutzbekleidung
Halbmaske mit Filter
Schutzstiefel
Umweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)
Inhalt:
- 1 Koffer
- 1 schriftliche Weisung
- 1 Augenspülflüssigkeit
- 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
- 2 Batterien LR20 MONO
- 1 Schutzbrille
- 1 Schutzhandschuh
- 1 Taschenlampe gummiert
Anmelden