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Gefahrgut ADR Koffer 1

Produktinformationen für:
"Gefahrgut ADR Koffer 1"

Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen,
die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.

Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:

Klasse 2.3 giftige Gase
Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 6.1 giftige Stoffe
Klasse 8 ätzende Stoffe
Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

ADR Sondervorschrift S2:
Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C
oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät betreten werden.

Beachten Sie bitte,

dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungsgegenstände
zur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.
1 Unterlegkeil
1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)

Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betreten
des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:
(sie entsprechen keiner ADR-Grundlage)

leichte Schutzbekleidung
Halbmaske mit Filter
Schutzstiefel
Umweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)

Inhalt:

  • 1 Koffer
  • 1 schriftliche Weisung
  • 1 Augenspülflüssigkeit
  • 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
  • 2 Batterien LR20 MONO
  • 1 Schutzbrille
  • 1 Schutzhandschuh
  • 1 Taschenlampe gummiert

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Gefahrgut ADR Koffer 2
Ausrüstung für persönlichen und allgemeinen Schutz gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR:Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 Geeignet für Gefahren-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz) Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für Klasse 2.3 Giftige Gase, Klasse 6.1 Giftige Stoffe, ADR Sondervorschrift S2Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), die flüssige Stoffe miteinem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, müssen mit einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Bitte beachten Sie,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden sollten! Wir gehen davon aus, dass diese Ausrüstungsgegenstände zur Grundausrüstung Ihres Fahrzeuges gehören, somit sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes!1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden: Sie entsprechen aber keiner ADR-Grundlage.Inhalt 1 Koffer Kunststoff leer 1 schriftliche Weisung 1 Augenspülflüssigkeit 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht 2 Batterien LR20 MONO 1 Schutzbrille 1 Schutzhandschuh 1 Schaufel 1 Kanalabdeckung 1 Taschenlampe gummiert

96,55 €*

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