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Gefahrgut ADR Koffer 2

Produktinformationen für:
"Gefahrgut ADR Koffer 2"
Ausrüstung für persönlichen und allgemeinen Schutz gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR:


Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 
Geeignet für Gefahren-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz) 
Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für Klasse 2.3 Giftige Gase, Klasse 6.1 Giftige Stoffe, ADR Sondervorschrift S2
Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), die flüssige Stoffe mit
einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 
befördern, müssen mit einem Beleuchtungsgerät betreten werden.

Bitte beachten Sie,

dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden
sollten! Wir gehen davon aus, dass diese Ausrüstungsgegenstände zur Grundausrüstung Ihres
Fahrzeuges gehören, somit sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes!
1 Unterlegkeil
1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)

Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur
Be- und Entladung sowie beim Betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:
Sie entsprechen aber keiner ADR-Grundlage.


Inhalt
  • 1 Koffer Kunststoff leer
  • 1 schriftliche Weisung
  • 1 Augenspülflüssigkeit
  • 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
  • 2 Batterien LR20 MONO
  • 1 Schutzbrille
  • 1 Schutzhandschuh
  • 1 Schaufel
  • 1 Kanalabdeckung
  • 1 Taschenlampe gummiert

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Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen,die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:Klasse 2.3 giftige GaseKlasse 3 entzündbare flüssige StoffeKlasse 4.1 entzündbare feste StoffeKlasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bildenKlasse 6.1 giftige StoffeKlasse 8 ätzende StoffeKlasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeADR Sondervorschrift S2:Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °Coder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Beachten Sie bitte,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungsgegenständezur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betretendes Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:(sie entsprechen keiner ADR-Grundlage)leichte SchutzbekleidungHalbmaske mit FilterSchutzstiefelUmweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)Inhalt: 1 Koffer 1 schriftliche Weisung 1 Augenspülflüssigkeit 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht 2 Batterien LR20 MONO 1 Schutzbrille 1 Schutzhandschuh 1 Taschenlampe gummiert

58,39 €*

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