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Gefahrgutausrüstung ab 7,5 t alle Klassen + S2

Produktinformationen für:
"Gefahrgutausrüstung ab 7,5 t alle Klassen + S2"

Unsere Gefahrgutausrüstung für Fahrzeuge mit einem Gewicht von ab 7,5 Tonnen bietet umfassenden
Schutz gemäß allen Klassen und der ADR-Sondervorschrift S2.

Diese Ausrüstung ist für den persönlichen und allgemeinen Schutz konzipiert und ermöglicht die
Durchführung von Notfallmaßnahmen gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR. Sie ist für alle Gefahren-
Klassen geeignet und umfasst auch Atemschutzgeräte.

Bitte beachten Sie,

dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden
sollten! Wir gehen davon aus, dass diese Ausrüstungsgegenstände zur Grundausrüstung Ihres
Fahrzeuges gehören, somit sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes!
1 Unterlegkeil
1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)
1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)

Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur
Be- und Entladung sowie beim Betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:
Sie entsprechen aber keiner ADR-Grundlage.

Inhalt:

  • 2 Feuerlöscher 6 kg
  • 2 Warntafel 400x300 mm orange
  • 1 Koffer Kunststoff leer
  • 1 Vollschutzmaske
  • 1 Atemschutzfilter
  • 1 schriftliche Weisung
  • 1 Augenspülflüssigkeit
  • 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht
  • 2 Batterien LR20 MONO
  • 1 Schutzbrille
  • 1 Schutzhandschuh
  • 1 Schaufel
  • 1 Kanalabdeckung
  • 1 Taschenlampe Ex.- geschützt - laut Sondervorschrift S2

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Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz und für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischerNotfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss. bis 3,5 t - Basisausrüstung (begrenzt) geeignet für Gefahren-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz) Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:Klasse 2.3 giftige GaseKlasse 3 entzündbare flüssige StoffeKlasse 4.1 entzündbare feste StoffeKlasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bildenKlasse 6.1 giftige StoffeKlasse 8 ätzende StoffeKlasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeADR Sondervorschrift S2Beachten Sie bitte,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungs-gegenstände zur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowiebeim betreten des Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden (sie entsprechen keiner ADR-Grundlage):leichte SchutzbekleidungHalbmaske mit FilterSchutzstiefelUmweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)Inhalt: 2 Feuerlöscher 2 kg 2 Warntafeln 400 mm x 300 mm orange 1 Koffer Kunststoff leer 1 schriftliche Weisung 1 Augenspülflüssigkeit 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht 2 Batterien LR20 MONO 1 Schutzbrille 1 Schutzhandschuh 1 Taschenlampe gummiert

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