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Kunststoff-Tiefenpfleger 300 ml glänzend

Produktinformationen für:
"Kunststoff-Tiefenpfleger 300 ml glänzend"

Der Kunststoff-Tiefenpfleger in der Ausführung "glänzend" von Armor All bietet eine vielseitige Lösung
für die Pflege von Fahrzeugoberflächen sowie zahlreichen anderen Anwendungen. Seine dreifache
Wirkung entfernt effektiv Schmutz und Ablagerungen, schützt vor schädlichen Umwelteinflüssen und
beugt vorzeitiger Alterung vor. Dabei verleiht er den behandelten Oberflächen nicht nur einen satten
Farbton, sondern auch einen beeindruckenden Glanz. Dieses Produkt ist einfach in der Anwendung
und erzielt langanhaltende Ergebnisse.

Spezifikationen:

  • Ausführung: Glänzend
  • Inhalt: 300 ml
  • Wirkung: Dreifach - Reinigung, Schutz, Vorbeugung
  • Inhaltsstoffe: <5% Polycarboxylate, <5% nichtionische Tenside
  • Anwendbarkeit: Nicht für den Gebrauch auf Glas, Lack, Textilien, Webstoffen oder Böden
    geeignet. Nicht für bestimmte Oberflächen wie Reifenlaufflächen, Lenkrad, Pedale, Schalthebel,
    Sitzbänke, Radsättel, Fahrradreifen oder Bremstrommeln verwenden.
  • Anwendungsbereich: Fahrzeuge (Innen- und Außenbereich), Garten, Haushalt
  • Besonderheiten: Geruchsneutral, einfach in der Anwendung, langanhaltende Wirkung

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Gefahrgut ADR Koffer 1
Schutzausrüstung nach ADR/GGVSEB 8.1.5 geeignet für Gefahrzettel-Klassen: 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 5.1, 5.2, 6.2, 7A, 7B, 7C, 7D, 7E (ohne Atemschutz)Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen,die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss.Der Inhalt erfüllt nicht die ADR-Anforderung für nachfolgend aufgeführte Gefahren-Klassen:Klasse 2.3 giftige GaseKlasse 3 entzündbare flüssige StoffeKlasse 4.1 entzündbare feste StoffeKlasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bildenKlasse 6.1 giftige StoffeKlasse 8 ätzende StoffeKlasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeADR Sondervorschrift S2:Fahrzeuge mit abgedeckten Ladeflächen (z.B. Planen- oder Kofferaufbau), welche flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °Coder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, dürfen nur mit solch einem Beleuchtungsgerät betreten werden.Beachten Sie bitte,dass sich nachfolgend aufgeführte Ausrüstungen an Bord der Beförderungseinheit befinden müssen! Da diese Ausrüstungsgegenständezur Grundausrüstung eines Fahrzeuges gehören, sind sie nicht Bestandteil dieses Angebotes.1 Unterlegkeil1 selbststehende Warnzeichen (z.B. Warnblinkleuchte, Warndreieck)1 Warnweste (für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung)Weiterhin können unten aufgeführte Ausrüstungsgegenstände von diversen Unternehmen zur Be- und Entladung sowie beim Betretendes Firmengeländes gefordert bzw. verlangt werden:(sie entsprechen keiner ADR-Grundlage)leichte SchutzbekleidungHalbmaske mit FilterSchutzstiefelUmweltschutzset (Eimer, Schaufel/Besen und Ölbinder)Inhalt: 1 Koffer 1 schriftliche Weisung 1 Augenspülflüssigkeit 1 Warnblinkleuchte LED mit Arbeitslicht 2 Batterien LR20 MONO 1 Schutzbrille 1 Schutzhandschuh 1 Taschenlampe gummiert

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